Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Das Versenden von pornographischen Inhalten mittels WhatsApp an ein Kind, kann ein Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes darstellen.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2018 (5 StR 192/18) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Zugänglichmachen darin liegen kann pornographische Inhalte über WhatsApp zu versenden. Der Beschuldigte sandte dem betroffenen Kind unter Nutzung des Messaging-Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um kinderpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Ein Beschuldigter kann sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar machen, wenn er einem Kind pornographische Inhalte zugänglich macht und so auf dieses einwirkt. Zugänglichmachen erfordert lediglich, dass dem Kind die Möglichkeit des Wahrnehmens der Inhalte eröffnet wird. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob dem Kind durch das Versenden per WhatsApp die pornographischen Inhalte zugänglich gemacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Versenden pornographischer Inhalte mittels WhatsApp bereits ein Zugänglichmachen dar. Es genügt bereits die Möglichkeit diese Wahrzunehmen. Folglich erfasst Zugänglichmachen auch Konstellationen, in denen Bilddateien im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt werden, zumal Inhalte bei WhatsApp nach der Übermittlung sogleich sichtbar sind.

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