Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe.
Wegen Störung der Totenruhe durch die Verübung beschimpfenden Unfugs an einer Leiche macht sich strafbar, wer hierdurch grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung ausdrücken will. Weiterhin muss der Beschuldigte dem betroffenen Toten seine Verachtung zeigen wollen und dem Beschuldigten muss der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt, zerstückelte die Leiche der Betroffenen um deren Tötung zu verdecken und den Körper der Betroffenen besser aus der Wohnung bringen zu können. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Störung der Totenruhe strafbar. Zwar kann das Zerteilen einer Leiche eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung im Sinne der Störung der Totenruhe sein, jedoch hat die Handlung des Beschuldigten keinen beschimpfenden Charakter, wenn er mit dem Zerstückeln eine Vortat verschleiern will.
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