Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung

Dass eine Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubgeschehens beim Geschädigten zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsschädigung im Sinne einer Körperverletzung einzuordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf vielmehr der näheren beweiswürdigenden Begründung.

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände (§§ 223, 224 StGB) liegt erst vor, wenn die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 17. März 2020 (4 StR 63/19) mit dem Vorsatz eines Täters bei einer Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung durch psychisch vermittelte Beeinträchtigungen befassen. Vorliegend hatte der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole gedroht, wodurch es bei dieser zu psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen kam. Dem Bundesgerichtshof zufolge versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte vorliegend mit den starken muskulären Verspannungen der Geschädigten gerechnet, und diese billigend in Kauf genommen hat. Es bedürfe vielmehr einer näheren beweiswürdigenden Begründung, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auszugehen ist. Eine solche Begründung fehle, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand habe.

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