Anwalt für Strafrecht: Raub

Der Beschuldigte begründet den für eine Wegnahme im Sinne eines Raubes erforderlichen neuen Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache nicht, wenn er diese lediglich von dem Betroffenen entgegennimmt.

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne eines Raubes setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams voraus. Die Begründung neuen Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet. In seinem Beschluss vom 13. November 2019 (3 StR 342/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern die Übergabe einer Sache eine Begründung neuen Gewahrsams darstellt. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen dessen Musikbox überreichen. Anschließend übergab der Beschuldigte diese einem Dritten, welcher sie in seine Jackentasche steckte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs brach der Beschuldigte mit der Entgegennahme der Musikbox nicht den Gewahrsam des Betroffenen an dieser. Hierbei wurde der Gewahrsam des Betroffenen lediglich gelockert. Der Gewahrsam des Betroffenen wurde erst in dem Zeitpunkt gebrochen, in welchem der Dritte die Musikbox in seine Jackentasche steckte.

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