Anwalt für Strafrecht: Diebstahl an einem Behältniss

Der Beschuldigte handelt ohne Zueignungsabsicht bezüglich einer Sache, wenn er sich lediglich deren Inhalt aneignen will. Ist der erwartete Inhalt nicht in der Sache, so ist keine Strafbarkeit wegen Diebstahl des Behältnisses gegeben.

Für die Verwirklichung eines Diebstahls muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht gehabt haben. Zueignungsabsicht ist die Absicht eine Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der Wegnahme gehabt haben. In seinem Beschluss vom 10. April 2018 (4 StR 538/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Zueignungsabsicht vorliegt, wenn der sich nicht ein Behältnis, sondern nur dessen nicht vorhandenen Inhalt zueignen will. Der Beschuldigt drang in einen Supermarkt ein und entwendete die Geldbörse der Betroffenen. Diese entwendete der Beschuldigt in der Erwartung eines hohen Geldbetrags. Die Geldbörse war jedoch leer. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es in einem solchen Fall, in dem sich der Beschuldigte nicht das Behältnis selbst, sondern nur dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Wegnahme.

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