Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Der Betroffene erleidet keinen Vermögensschaden im Zuge eines Eingehungsbetrugs, wenn ihm bezüglich der Erbringung seiner vertraglichen Leistungspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daher nur eine Verpflichtung zur Leistung Zug-um-Zug gegen Leistung des Beschuldigten besteht.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 37/19) damit auseinander, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht das Vorliegen eines Vermögensschadens in Folge eines Eingehungsbetruges ausschließt. Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, muss der Betroffene einen Vermögensschaden erleiden. Im Zuge eines Eingehungsbetruges kann ein Vermögensschaden schon in der Eingehung einer Verbindlichkeit zu sehen sein. Der Beschuldigte sagte dem Betroffenen die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis vom 14.756.000 € zu. Hierbei täuschte der Beschuldigte den Betroffenen über seine Lieferwilligkeit und -fähigkeit. Die vereinbarte Lieferung sollte sechs Wochen nach einer Vorauszahlung durch den Betroffenen erfolgen. Nach Auffassung des Landgerichts schädigte der Beschuldigte den Betroffenen in folge dessen bereits bei Eingehung des Vertrages. Dem schloss sich der BGH nicht an. Der Liefertermin ab Anzahlung legt nahe, dass dem Betroffenen im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht.

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