Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Der für eine Wegnahme beim Diebstahl erforderliche Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen.

Der Bundesgerichtshof befasste in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) mit der Frage, ob ein Beschuldigter den Gewahrsam an einer Sache verliert, weil er verletzt ist. Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Beschuldigten verstanden. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen wird. Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Der Betroffenen in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stürzte infolge einer Auseinandersetzung mit den zwei Beschuldigten zu Boden. Diese versetzten ihm anschließend Schläge und Tritte und hetzten einen Hund auf den Betroffenen, welcher diesen biss. Im Rahmen des Geschehens verlor der Betroffene zwei Armbänder sowie seine Uhr welche die Beschuldigten an sich nahmen. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass der Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen. Somit kam vorliegend einer Wegnahme der Sachen durch die Beschuldigten infrage.

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