Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung

In Rahmen einer schweren Vergewaltigung müssen das Führen und die Gefährlichkeit eines Werkzeugs in subjektiver Hinsicht vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sein.

In seinem Beschluss vom 03. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 263/21) mit dem subjektiven Tatbestand im Rahmen einer schweren Vergewaltigung auseinandersetzen. Im hiesigen Fall vergewaltigte der alkoholisierte Angeklagte die Geschädigte, wobei sich die ganze Zeit über ein aufklappbares Einhandmesser in seiner Hosentasche befand. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung. Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hierbei sind solche Gegenstände gefährlich, die im Fall ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass das Führen und die Gefährlichkeit vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sind. Gleichwohl sind bei der Anforderung eines aktuellen Bewusstseins insofern Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht aller Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss. Der Bundesgerichtshof führte an, dass im vorliegenden Fall weder festgestellt noch belegt ist, dass der Angeklagte in diesem Sinne verinnerlicht hatte, dass er das Messer in der Hosentasche bei sich führte. Insbesondere angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung könne nicht von selbst auf diesen Umstand geschlossen werden und er bedurfte daher der Erörterung.

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