Anwalt für Strafrecht: Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Verfügungsberechtigte kann eine private aber zum öffentlichen Verkehrsraum zählende Fläche durch entsprechende äußerlich erkennbare Handlungen wieder dem öffentlichen Verkehrsraum entziehen. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt (Alkohol am Steuer) und ein Fahren ohne Fahrerlaubnis kommt dann nicht mehr in Betracht.

Strafbar macht man sich, wenn man ohne Fahrerlaubnis oder alkoholbedingt fahruntüchtig (Trunkenheitsfahrt) ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt. Zum öffentlichen Verkehrsraum können auch private Flächen zählen. Ein Verkehrsraum ist auch öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Der Bundegerichthofs hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, entschieden, dass ein Verfügungsberechtigter die öffentliche Nutzung durch äußerlich erkennbare Handlungen wieder aufheben kann, so dass eine Fläche danach keinen öffentlichen Verkehrsraum mehr darstellt. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag zugrunde, dass der Angeklagte alkoholbedingt und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, ein auf einem zunächst öffentlich zugänglichen privaten Parkplatz mit einem PKW gefahren zu sein. Noch vor dem Starten des PKW hatte der Berechtigte die Zugangsschranken zum Parkplatz geschlossen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch das Schließen der Schranken der Parkplatz seine Zuordnung zum öffentlichen Verkehrsraum verloren hat. Da der Angeklagte erst nach dem Schließen das Fahrzeug gestartet hat, lag zu diesem Zeitpunkt keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Alkohol am Steuer (Trunkenheitsfahrt) vor. Durch das Schließen der Schranken war der Parkplatz nach Außen klar ersichtlich dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich. Der Parkplatz war kein Teil des öffentlichen Verkehrsraums mehr. Somit lag für die Fahrt des Beschuldigten auf dem geschlossenen Parkplatz keine Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.

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