Anwalt für Strafrecht: Absehen von Strafe

Die Anwendung des § 60 StGB (Absehen von Strafe) setzt eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraus.

Gemäß § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“ auf Schulgebäude gesprüht hatte. Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden und führte aus, dass die Anwendung des § 60 StGB  eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze. Vorliegend habe das Landgericht jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Es hätten jedoch auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen werden müssen.

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