Anwalt für Strafrecht: Bandendiebstahl

Die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die wechselnde Beteiligung an den einzelnen Diebstahlsstraftaten steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen.

Für die Bandenmitgliedschaft ist es erforderlich, dass mehrere Personen beabsichtigen, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 – 4 StR 665/11 festgestellt, dass die Bandenmitgliedschaft auch bei wechselnder Beteiligung der Bandenmitglieder anzunehmen sein kann. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich einige der Bandenmitglieder vor Begehung ihrer Diebstahlstaten zufällig getroffen. Den Tatentschluss fassten sie spontan und ohne Rücksprache mit den nicht an der jeweiligen Tat beteiligten Mitgliedern.

Für die Bandenmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinderlich, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen und nicht alle Mitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede von einem der Bandenmitglieder begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet werden kann. Vielmehr muss nach allgemeinen Kriterien festgestellt werden, ob sich die anderen Bandenmitglieder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht oder möglicherweise gar keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.

 

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