Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung

Die Einwilligung in eine Körperverletzung verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil sie der Vornahme sadomasochistischer Praktiken dient. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

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