Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Die Garantenstellung eines Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

In seiner Entscheidung vom 03. Juli 2019 (5 StR 393/18) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob das Mitwirken eines Dritten an einem freiverantwortlichen Suizid eine strafbare Tötung oder aber lediglich eine straflose Teilnahme darstellt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt litt die Patientin des Angeklagten an einem sehr schmerzhaften und nicht heilbaren Reiz–Darm–Syndrom. Hierdurch war ihre Lebensqualität so stark eingeschränkt, dass sie mehrmals und über Jahre hinweg den Wunsch äußerte, sterben zu wollen. Auch hatte sie schon mehrfach Suizidversuche unternommen. Als sie sich dann an den Angeklagten, ihren Hausarzt, mit der Bitte wandte, sie bei ihrer Selbsttötung zu unterstützen, übergab dieser ihr das Medikament „Luminal“. Nachdem die Patientin dieses bei klarem Verstand eingenommen hatte, informierte sie den Angeklagten, der sich daraufhin wie zuvor vereinbart in ihre Wohnung begab. Dort fand er sie in einem tief komatösen Zustand vor. Der Angeklagte fühlte sich dem Sterbewunsch seiner Patientin verpflichtet, weshalb er bis zu ihrem Tod keine Rettungsversuche unternahm. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten. Das Bereitstellen der Medikamente stelle sich als eine straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Auch sei der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Patientin nicht zu Rettungsbemühungen verpflichtet gewesen, da die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen habe.

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