Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche

Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. Dies wäre nur dann möglich, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil des Gegenstandes bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.

Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 (5 StR 100/18) mit der Frage auseinander, inwiefern ein Gegenstand noch geldwäschetauglich ist, wenn er mit anderen legalen Finanzmitteln vermengt wurde. Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen und Rechte umfasst. Hierzu gehören auch Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. Für das Herrühren aus einer Vortat ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf den Leistungen Dritter beruhen. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte Eigentumswohnungen im Namen einer Gesellschaft. Die Eigentumswohnungen waren mit den Erträgen aus einem gewerbsmäßigen Betrug erworben und saniert worden. Als die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet kompensierte die Beschuldigte dies durch die Aufnahme von Darlehen bei einem Dritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verlieren die Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäufen nicht deshalb ihre Tateigenschaft, weil sie mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den Darlehen des Dritten zusammengeführt wurden. Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.

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