Anwalt für Strafrecht: Raub

Die Gewaltanwendung beim Raub setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichtete Zwangseinwirkung durch den Täter voraus. Dagegen reicht lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Gewalt näher auseinandersetzen. In dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, damit diese eine Geldtasche aus dem Auto eines Fleischhändlers entwenden konnten. Ihr Plan war es gewesen, sich an einer Ampel vor das Auto des Fleischhändlers zu stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Diesen Tatplan hatten sie dem Angeklagten geschildert und da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen gebilligt. Bei der Ausführung überraschten sie den Fleischhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche an sich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Raub zu verurteilen, da in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischhändler vorlag. Die Gewaltanwendung beim Raub setze eine unmittelbare oder mittelbar gegen den Geschädigten gerichtete körperliche Zwangseinwirkung voraus, lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs mangele es vorliegend an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten.

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