Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dienen dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 24. Januar 2006 (3 StR 445/05) damit zu befassen, ob die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung dienen. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen beschädigt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, sägte bei einem Fluchtversuch das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses durch. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar. Das vom Beschuldigten durchgesägten Gitter dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen

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