Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung, um eine verbale Herabsetzung verstorbener Angehöriger zu rächen, ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe im Sinne eines Mordes in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In seinem Urteil vom 28. November 2018 (5 StR 379/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Tötung aufgrund der verbalen Herabsetzung verstorbener Angehöriger geeignet ist einen niedrigen Beweggrund zu begründen. Die Beschuldigten verwickelten mehrere Betroffene in Handgreiflichkeiten. Ursache für die Auseinandersetzungen waren verbale Ausfälle im Zuge derer toter Verwandte der Beschuldigten schwer beleidigt wurden. Dies stellt im Kulturkreis der Beschuldigten eine besonders schwere Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten fügten die Beschuldigten den Betroffenen mehrere schwere und lebensbedrohliche Verletzungen zu. Einer der Betroffenen verstarb noch am Ort des Geschehens. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Rache für die Beleidung eines verstorbenen Angehörigen geeignet eine Tat aus niedrigen Beweggründen zu begründen. Die Auslöschung von Menschenleben und die Zufügung schwerster Verletzungen wegen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger kann nicht mehr als noch verständliche Reaktion auf erlittene Schmach erscheinen, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Selbstjustiz darstellen.

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