Anwalt für Strafrecht: Vorteilsannahme

Die Verauslagung von Reisekosten kann einen Vorteil im Sinne einer Vorteilsannahme begründen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Beschuldigte die verauslagten Kosten nicht gleich nach den Buchungen zurückerstatten kann.

Wegen Vorteilsannahme macht sich ein Beschuldigter Amtsträger oder dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, wenn er für sich oder einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert. Unter Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert. In seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (5 StR 168/04) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann die Verauslagung von Reisekosten einen Vorteil im Sinne einer Vorteilsannahme darstellen kann. Der beschuldigte Amtsträger in ließ sich von einem Dritten die Kosten für Reisen auslegen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs kann auch die Verauslagung von Reisekosten einen Vorteil im Sinne einer Vorteilsannahme begründen. Unter den Begriff des Vorteils fallen auch vorfinanzierte geldwerte Leistungen oder auch zinslose Darlehen. Dies gilt jedenfalls hier umso mehr, als die Beschuldigten auf Grund ihrer im Einzelnen festgestellten eher beengten finanziellen Verhältnissen nicht ohne weiteres in der Lage waren, die verauslagten Kosten gleich nach den Buchungen zurückzuerstatten.

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