Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere räuberische Erpressung

Für den besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug benutzt werden, um das Opfer zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Nach Vollendung, aber vor der Beendigung, muss das Tatwerkzeug wenigstens als Mittel zur Sicherung der Tatbeute genutzt werden.

In seinem Beschluss vom 28. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 23/24) zu den Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung Stellung genommen. Der Angeklagte brachte den Geschädigten zusammen mit weiteren Tätern dazu, in ein Auto zu steigen. In diesem schlugen sie ihn und forderten ihn auf, ihnen seine Geldbörse, seine Geldkarte und die dazugehörige PIN zu geben. Daraufhin fuhren sie mit ihm in den Wald, wo der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte, ihm das Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls der Geschädigte nach dem Vorfall zur Polizei geht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand hat, da der Angeklagte das Messer nicht benutzt hat, um den Angeklagten zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Vielmehr wollte er ihn dazu bewegen, nicht zur Polizei zu gehen. Als die Täter den Geschädigten zuvor zu einer Vermögensverfügung nötigten, wandten sie einfache Gewalt an, sodass die Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.

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