Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Angestellter kann Gewahrsamsinhaber von Geld in einer Kasse im Unternehmen seines Dienstherrn sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angestellte Einnahmen aus der Kasse abrechnet und zählt und wenn dieser eigenverantwortlich Geld im Tresor deponieren darf.

Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Januar 2018 (4 StR 458/17) mit der Frage zu befassen, welche Indizien für den Alleingewahrsam eines Angestellten an Geld in einer Kasse sprechen. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen muss der Beschuldigte den Gewahrsam eines Dritten brechen. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn. Der Beschuldigte beschloss mit drei Komplizen den Überfall einer Spielhalle vorzutäuschen und drang in eine solche ein. Hinter dem Tresen befand sich ein weiterer Komplize des Beschuldigten. Der Komplize war Angestellter der Spielhalle und zählte Geld. Der Beschuldigte täuschte vor den Angestellten zu bedrohen und forderte diesen auf, ihm das in der Kasse befindliche Geld zu überreichen. Dem kam der angestellte Komplize nach. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatte der angestellte Komplize Gewahrsam an dem Geld in der Kasse. Hierfür spricht der äußere Anschein, wie das Abrechnen und Zählen von Einnahmen, sowie das eigenverantwortliche Deponieren von Geldern im Tresor. Somit machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls mit Waffen strafbar.

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