Anwalt für Strafrecht: Hehlerei
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 (1 StR 205/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war im Besitz von Geld aus einem entwendeten Tresor. Der Beschuldigte überwies 400 € an einen Dritten. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen Hehlerei strafbar. Hierfür führte der BGH an, dass es sich bei den überwiesenen 400 € nicht um das entwendete Geld aus dem Tresor handelte, sondern um einen Auszahlungsanspruch gegenüber der, das Eingangskonto führenden Bank. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit nicht um ein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei.
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