Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Ein Bauwagen ist dann eine Hütte im Sinne einer Brandstiftung, wenn er nicht mit Rädern ausgestattet ist und durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 (4 StR 170/18) damit, wann ein Bauwagen eine Hütte darstellt. Wegen Brandstiftung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Hütte anzündet. Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abschlossen ist. Der Beschuldigte setzte den Bauwagen der Betroffenen in Brand. Das Landgericht ging auf Grundlage dessen davon aus, dass es sich bei dem Bauwagen um eine Hütte handelte. Folglich machte sich der Beschuldigte des Brandsetzten an diesem strafbar. Der Bundesgerichthof folgte dem nicht. Nach Ausfassung des BGH stellt ein Bauwagen nur dann eine Hütte dar, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Bauwagen mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist. Hierzu hätte das Landgericht nähere Feststellungen treffen müssen.

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