Anwalt für Strafrecht: Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung

Ein Beschuldigter, der ein inländisches Kriegswaffenteil ins Ausland verkauft, macht sich nicht wegen dem Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung strafbar.

Wegen des gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes macht sich strafbar, wer ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe abschließt. In seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 324/17) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf eines inländischen Kriegswaffenteils ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe darstellt. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem in Russland wohnhaften Dritten, dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs MG 42, dass er von einem in Deutschland ansässigen Waffenhändler erwerben wolle, nach Russland liefern werde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schloss der Beschuldigte keinen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung ab. Bei dem Gewehrlauf handelte es sich um ein im Inland befindliches Teil einer Kriegswaffe. Folglich scheidet eine Strafbarkeit wegen Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung aus.

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