Anwalt für Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Beschuldigter, welcher eine begonnene Fahrt ohne Fahrerlaubnis für eine Straftatbegehung unterbricht, führt die Fahrt einheitlich fort, wenn er diese bereits bei der Unterbrechung fortsetzen wollte.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Dauerdelikt und umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht. In seinem Beschluss vom 2. Juli 2019 (4 StR 176/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob ein Unterbrechen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis zur Straftatbegehung und die anschließende Fortsetzung der Fahrt eine Aufspaltung der Fahrt darstellt. Der Beschuldigte fuhr trotz ungültiger Fahrerlaubnis nach Hause. Die Fahrt unterbrach der Beschuldigte, um die betroffene Mitfahrerin sexuell zu nötigen. Anschließend fuhr der Beschuldigte wie beabsichtigt weiter. Nach Auffassung des BGHs lag eine einheitliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor, da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Beschuldigten nicht am Ort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte.

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