Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein Beschuldigter, welcher im Rahmen einer Brandstiftung einen Rauchmelder unbrauchbar macht, kann sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar machen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn durch das Unbrauchbarmachen die anderenfalls bestehenden Chance auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurde, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer im Zuge einer schweren Brandstiftung das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 (5 StR 124/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzten, unter welchen Umständen das Abmontieren eines Rauchmelders geeignet ist, eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung zu begründen. Der Beschuldigt stellte Holzschränke vor die Wohnungstür des Betroffenen. Diese füllte er mit brennbarem Material und zündete sie an. Um rechtzeitig fliehen zu können, hatte der Beschuldigte bei einem im Hausflur montierten Rauchmelder die Batterie und den Alarmmechanismus entfernt. Der Betroffene und sein Bekannter wurden jedoch durch einen weiteren Rauchmelder im Wohnungsflur geweckt und blieben unverletzt. Von diesem Rauchmelder hatte der Beschuldigte Kenntnis. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar. Der Tatbestand kann zwar auch erfüllt werden, indem ein Täter einen Rauchmelder unbrauchbar macht oder abschaltet. Voraussetzung ist angesichts des hohen Strafrahmens jedoch, dass die anderenfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurden, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

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