Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (2 StR 434/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pflegekraft in einem Altenpflegeheim. Im Rahmen dieser Tätigkeit verabreichte er dem im Endstadium an Lungenkrebs erkrankten Betroffenen Morphin in einer Dosis von 10 mg. Hiermit wollte er dessen Schmerzen lindern. Ärztlich verordnet war lediglich eine Dosis von 5 mg. Er fragte nicht, ob der Betroffene eine Spritze wolle. Erst recht fragte der Beschuldigte nicht, ob der Betroffene eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen befragte der Beschuldigte nicht. Er injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten Betroffenen zehn Milligramm Morphin, wodurch dessen Schmerzen gelindert jedoch seine Atmung beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten gab dem BGH Anlass, sich damit auseinanderzusetzen, ob ein in Heilabsicht vorgenommenes Verhalten eine Körperverletzung darstellen kann. Wegen Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen an seiner Gesundheit schädigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Der BGH führte aus, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten ist, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.

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