Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Fahrzeug, an welches Dublettenkennzeichen angebracht sind, stellt keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar. Dies ist nur bei Kennzeichen gegeben, welche die Stempelplakette der Zulassungsbehörde aufweisen.

Eine Urkunde bei einer Urkundenfälschung ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Ausstelle erkennen lässt. In seinem Beschluss vom 23. August 2017 (1 StR 172/17) setzte sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern durch das Anbringen eines Dublettenkennzeichens an einem Fahrzeug eine Urkunde geschaffen wird. Der Beschuldigte ließ ein Dublettenkennzeichen herstellen und brachte dieses an seinem Fahrzeug an. Bei Dublettenkennzeichen handelt es sich um Kennzeichen, welche den Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge entsprechen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fahrzeug, an welchem Dublettenkennzeichen angebracht sind keine Urkunde dar. Dubelttenkennzeichen weisen nicht die Stempelplakette der Zulassungsbehörde auf. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen unter einem bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen.  

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