Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein für eine Strafbarkeit wegen Betruges erforderlicher Vermögensschaden kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen liegen, sodass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.

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