Anwalt für Strafrecht: Falschbeurkundung im Amt

Ein Notar, welcher in einer öffentlichen Urkunde einen falschen Wohnort beurkundet, macht sich nur dann wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar, wenn er diesen im Widerspruch zu der zu beurkundenden Erklärung falsch beurkundet. 

In seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 (5 StR 487/15) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann sich ein Notar, welcher einen Wohnort falsch beurkundet, wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar macht. Wegen Falschbeurkundung im Amt macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher als Amtsträger, welcher zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden bezieht sich hierbei allein auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Notar. In dieser Funktion beurkundete er die Veräußerung konkursreifer Unternehmen an mittellose und geschäftlich unerfahrene Personen mit fiktiven Wohnorten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs beurkundete der Beschuldigte nicht allein deshalb falsch, weil er fiktive Wohnorte Dritter beurkundete. Entscheidend ist nicht, ob das Beurkundete inhaltlich richtig ist. Entscheidend ist allein, ob eine Erklärung beurkundet wurde, welche tatsächlich nicht erfolgte.

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