Anwalt für Strafrecht: Ablehnung von Beweisanträgen

Ein Richter kann einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, der Beweisantrag lasse keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu. Hierfür muss der Beweisantrag in Anbetracht der vorangegangenen Beweisaufnahme nicht geeignet gewesen sein, die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Beschuldigten zu beeinflussen.

Lehnt ein Tatrichter einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache lasse keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu, so muss er trotzdem prüfen, ob die beantragten Tatsache, falls sie der wahr ist, Schlüsse zu Gunsten des Angeklagten zulässt. Weiterhin ist zu prüfen, ob auf Grundlage der vorangegangenen Beweisaufnahme solche Schlüsse anzunehmen sind. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 442/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen zu befassen, welche vorliegen müssen, damit ein die Ablehnung eines Beweisantrags, welcher mit der Begründung er ließe keine Schlüsse zugunsten des Beschuldigten zu, erfüllen muss, damit sie erfolgreich gerügt werden kann. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte das Landgericht den Beweisantrag des Beschuldigten mit der Begründung ab, dieser lasse keine zwingenden Schlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte tatbeteiligt gewesen sei. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, ob es noch möglich gewesen wäre aus dem Beweisantrag Schlüsse zu Gunsten des Beschuldigten zu ziehen. Jedoch war der Inhalt des Beweisantrags so nichts sagend, dass er selbst nicht geeignet gewesen wäre die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Beschuldigten zu beeinflussen. Somit beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel bei der Ablehnung des Beweisantrags und somit handelt es sich um keinen rügefähigen Mangel.

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