Anwalt für Strafrecht: Springmesser Waffengesetz

Ein Springmesser ohne funktionierende Feder ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Springmesser werden wegen einer besonderen Gefährlichkeit als Waffe im Sinne des Waffengesetzes behandelt. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 (1 StR 35/17) damit zu befassen, ob ein Springmesser mit einer defekten Feder noch als Waffe zu behandeln ist. Bei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Beschuldigten ein Springmesser aufgefunden. Das Springmesser war aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionsfähig. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellt ein Springmesser mit defekter Feder keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Wenn die Feder des Springmessers nicht mehr funktionstüchtig ist, dann entfällt die besondere Gefährlichkeit des Messers. Das Messer zählt dann nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird.

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