Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein teilweises Zerstören infolge einer zeitweiligen Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne einer schweren Brandstiftung, setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 (3 StR 392/19) damit, nach welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit ein der schweren Brandstiftung entsprechender Zerstörungserfolg eingetreten ist. Ein Gebäude ist im Sinne einer schweren Brandstiftung dann teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird. Unter anderem liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, zündete ein belegtes Krankenhausbett an. Infolge des Brandes konnte die Krankenstation für zwei Tage nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag ein hinreichender Zerstörungserfolg vor. Das Tatgericht hat objektiv aus verständiger Sicht zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung ausreicht. Der Zeitraum der brandbedingten Nutzungsbeeinträchtigung muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus. Der Zeitraum von zwei Tagen ist in Anbetracht des Ausmaßes des Brandes und des Umfangs der hierdurch verursachten Schäden als erheblich zu beurteilen, zumal der Krankenhausbetrieb auf der Station auch in der Folgezeit eingeschränkt war. Ein teilweises Zerstören von Gewicht setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

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