Anwalt für Strafrecht: Rücktritt von einem beendeten Versuch des Mordes und der räuberischen Erpressung mit Todesfolge

Ein wirksamer Rücktritt von einem beendeten Versuch setzt nicht voraus, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder optimale gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Tatvollendung als ursächlich erweist.

Ein Rücktritt von einem beendeten Versuch setzt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, welche Anforderungen an die Verhinderung des Erfolgseintritts zu stellen sind. Der Angeklagte hatte vorliegend fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift befüllt, diese in fünf Geschäften in die Regale gestellt und dabei billigend in Kauf genommen, dass Babys sterben könnten. Danach hatte er anonyme E-Mails verschickt, in denen er die genauen Standorte der Gläser mitteilte und eine Zahlung in Höhe von 11,75 Mio. € verlangte, da er anderenfalls weitere vergiftete Gläser ohne Warnung in weitere Märkte stellen würde. Der Polizei gelang es, alle Gläser rechtzeitig sicherzustellen und den Angeklagten festzunehmen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte vom versuchten Mord und von der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge strafbefreiend zurückgetreten. Bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch müsse der Täter nicht die sicherste oder optimale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung wählen, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtet Verhalten des Täters als erfolgreich erweist. Vorliegend habe der Angeklagte durch seinen konkreten Hinweis auf die in den Märkten befindlichen Gläser mit vergifteter Babynahrung eine Tötung von Kleinkindern verhindert. Es verbleibe daher nur eine Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung.

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