Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl durch das Einsteigen in einen Raum bzw. Wohnung liegt vor, wenn man unter Schwierigkeiten eine Öffnung zum Eindringen nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist.

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 StR 173/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwiefern bei einem „Schuppen“ von einem „einbrechen“ oder einem „einsteigen“ in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Schuppen“, einem Dachboden oder einem Keller eines Einfamilienhauses gleichgestellt, typischerweise zum Begriff des Wohnens gezählt werden kann. Ein Dachboden oder Keller können unter den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls fallen, wenn es sich hierbei um Räume handelt, die einen ungehinderten Zugang zum Wohnbereich ermöglichen (z.B. bei Einfamilienhäusern). Nicht darunter fallen solche Dachböden oder Kellerräume, die in sich abgeschlossen oder selbstständig sind (Beschluss vom 24. April 2012 – 1 StR 378/11, Rn. 2). Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass auch ein Schuppen als zum Wohnen zugehörig angesehen werden kann, soweit der Schuppen einen ungehinderten und direkten Zugang zum Wohnhaus ermöglicht.

Ein „einbrechen“ liegt dann vor, wenn ein entgegenstehendes Hindernis mit nicht unerheblicher Kraft gewaltsam beseitigt wird oder zumindest eine Öffnung erweitert wird, um anschließend eindringen zu können. Auch wurden keine Angaben dazu getroffen, ob die Tür vom Schuppen zum Wohnhaus aufgebrochen und somit unter Schwierigkeiten geöffnet worden ist.

Offensichtlicher könne hingegen die Tatbestandsalternative „einsteigen“ ausgeschlossen werden, da diese nur erfüllt wäre, wenn jemand unter Schwierigkeiten in das Wohnhaus durch eine dafür nicht bestimmte Öffnung eingedrungen wäre. Zum einen stellt jedoch der Zugang vom Schuppen zum Haus eine dafür bestimmte Öffnung dar. Zum anderen wurde nicht geklärt, ob diese Öffnung unter Schwierigkeiten geöffnet wurde.

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