Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Eine bloße Flucht stellt keine Widerstandshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dar. Selbst wenn im Zuge der Flucht Vollstreckungsbeamte gefährdet oder verletzt werden.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine Vollzugsbeamte gefährdende Handlung eine Nötigungshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte um einer Polizeikontrolle zu entgehen mit einem vor einer Ortseinfahrt quer gestellten Polizeifahrzeug kollidierte. Das Polizeifahrzeug sollte den Beschuldigten aufhalten. Der Beschuldigte wollte dem Polizeifahrzeug ausweichen, was ihm aber misslang. Deshalb kam es zum Zusammenstoß. Hierbei wurde einer der beiden im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten verletzt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Auffassung des Landgerichts wollte sich der Beschuldigte „der Polizeikontrolle entziehen“. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts ausreichend für eine Widerstandshandlung
Dies Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Die Widerstandshandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss Nötigungscharakter haben. Die Nötigungshandlung muss aktiv gegenüber den entsprechenden Vollstreckungsbeamten erfolgen. Dies entfällt im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte versuchte im Zuge seiner Flucht weder die Polizeibeamten abzudrängen noch anderweitig zu einer Erleichterung der Flucht zu nötigen. Die Kollision ist lediglich Folge des Fluchtversuchs. Somit lagen keine Nötigungshandlung gegenüber den Vollstreckungsbeamten und kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor.

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