Anwalt Verkehrsstrafrecht: Vorsatzausschluss bei Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration

Eine Blutalkoholkonzentration, deutlich über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit, ist nicht geeignet den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer Trunkenheitsfahrt auszuschließen. Der Beschuldigte hat trotz eventuell eintretender Selbstüberschätzung Kenntnis von den konsumierten Alkoholmengen und der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr für ihn untersagt ist.

Für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit gehabt haben. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Beschuldigte seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kannte oder zumindest damit rechnete und sich damit abfand. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr erwarteten Anforderungen nicht mehr genügt. In seinem Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 401/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegende Blutalkoholkonzentrationen den Vorsatz ausschließen können. Dem liegt die Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten zugrunde, welcher einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr bewegte. Im Anschluss an die Fahrt wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen. Herbei konnte dem Beschuldigten eine BAK von 1,24 Promille nachgewiesen werden. Hiermit lag die BAK des Beschuldigten über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Nach Ansicht des Bundesgerichthofs ist diese Tatsache jedoch nicht geeignet den bedingten Vorsatz des Beschuldigten auszuschließen. Es wird angeführt, dass bei weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten, die Erkenntnis und Kritikfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt ist und somit Vorsatz ausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit eintritt. Hiergegen wendet der Bundesgerichtshof ein, bei steigender BAK möglicherweise eintretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mindert nicht die Kenntnis von der konsumierten Alkoholmenge und somit die Kenntnis nach geltenden Regeln nicht mehr fahren zu dürfen. Die bei einer hohen BAK erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit ändert regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass Fahren in einem entsprechenden Zustand im öffentlichen Verkehr verboten ist. 

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