Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Verabreichung von Alkohol

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung kann in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 437/20) mit der Frage befassen, ob die Verabreichung von Alkohol durch einen Dritten eine Körperverletzung darstellt. Im hiesigen, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt schenkte der Angeklagte einer Fünfzehnjährigen immer wieder Wein nach, was sie auch mitbekam. Im Anschluss schenkte er ihr heimlich – mindestens einmal – Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk. Die Zeugin war am Ende des Abends erheblich betrunken, hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation, und musste sich zuhause übergeben. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Gesundheitsschädigung i. S. d. § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss. Allerdings erfüllt das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin den Tatbestand einer Körperverletzung nicht, da der Zeugin insoweit bewusst war, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt. Diese wird erst dann strafbar, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. Zudem sei fraglich, ob das heimliche Zuführen des Wodkas tatsächlich den bereits zuvor eingetretenen, eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand der Zeugin maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war.

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