Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung kann strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Eine Verurteilung eines Beschuldigten wegen Beleidigung ist nur dann zulässig, wenn bezüglich der Beleidigung ein Strafantrag gestellt wurde. Ein Strafantrag kann innerhalb einer dreimonatigen Antragsfrist gestellt werden und anschließend nicht mehr nachgeholt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 269/18) mit der Frage zu befassen, ob eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in mehreren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, obwohl ein Strafantraf bezüglich der Beleidigungen nicht vorlag. Nach Auffassung des BGHs entfällt zwar der Schuldspruch bezüglich der tateinheitlich begangenen Beleidigungen, diese dürfen jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt.

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