Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (4 StR 583/17) damit, ob sich ein Beschuldigter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar macht, wenn er nicht die notwendigen Angaben macht und den Unfallort zu einem Zeitpunkt verlässt an dem keine andere Person mehr vor Ort war. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Der Beschuldigte war Beteiligter eines Autounfalls mit mehreren Verletzten. Nach dem Unfall stellte er sein Fahrzeug am Straßenrand ab und begab sich zu Fuß zur Unfallstelle. Gegenüber den anwesenden Beamten gab der Beschuldigte sich nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, machte Schilderungen und verließ den Unfallort anschließend zu Fuß. Es ließ sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ, als keine andere Person mehr anwesend war. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war es nicht erheblich, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ als keine andere Person mehr anwesend war. Der Beschuldigte macht sich auch dann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn er den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Selbst wenn der Beschuldigte der letzte Verbleibende am Unfallort ist, so ist er nicht gezwungen unbegrenzt am Unfallort zu verharren. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres feststellungsbereite Personen zum Unfallort herbeirufen.
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