Anwalt für Strafrecht: Beteiligung an einer Schlägerei

Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2020 (1 StR 368/19) damit auseinander, wann eine tätliche Auseinandersetzung den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei verliert. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Eine Schlägerei kann auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, griff zusammen mit einem Bekannten in einen zuvor verabredeten Zweikampf zwischen zwei Jugendlichen ein. Aus Anlass des Zweikampfes hatten die beiden Jugendlichen jeweils Bekannte zum Austragungsort mitgebracht. Die Anzahl der anwesenden Sympathisanten betrug 22 Personen. Der Beschuldigte sprang den betroffenen Jugendlichen von hinten an und umklammerte ihn, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Im Anschluss hieran versetzten ein anderer Bekannter, der andere Jugendliche und ein Dritter dem Betroffenen Schläge und Körperverletzungen. Das Geschehen endete, als der andere Jugendliche dem zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Betroffenen drei wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Im Anschluss zerstreute sich die Gruppe, da eine Passantin drohte die Polizei zu rufen. Der Betroffene verstarb infolge seiner Verletzungen. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar. Diese endete erst mit dem Zerstreuen der Gruppe. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind. Es lag ein einheitliches Gesamtgeschehen bis zum Abschluss der letzten Gewalthandlungen durch den weiteren Jugendlichen vor.

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