Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine Zigarette, welche auf der Haut eines Betroffenen ausgedrückt wird, stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung dar.

In seinem Urteil vom 27. September 2001 (4 StR 245/01) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine glühende Zigarette ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drückte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Betroffenen aus. Dieser erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück. Nach Auffassung des BGHs verwendete der Beschuldigte die Zigarette als gefährliches Werkzeug und machte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Maßgebend ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Betroffenen ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.

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