Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten

Eine Zugangssicherung im Sinne des Ausspähens von Daten liegt auch gegenüber Administratoren vor, welchen der tatsächliche Zugriff auf die Daten möglich war. Es ist nicht erforderlich, dass die Sicherung gegenüber dem Beschuldigten wirkt.

Der Beschuldigte war als Systemadministrator am Berliner Standort des Bundesministeriums für Gesundheit tätig. Der Beschuldigte kam mit einem Dritten überein, dass er diesen mit internen Informationen aus dem Ministerium versorgen werde, die der Dritte für seine berufliche Tätigkeit nutzen wollte. Im Anschluss hieran griff der Beschuldigte unter Ausnutzung seiner Stellung als Administrator in 33 Fällen auf öffentliche und auch privat genutzte online Postfächer des Ministeriums zu. Anschließend kopierte er E-Mail-Dateien, speicherte sie auf einer CD und übergab diese für 600 bzw. später 400 Euro an den Dritten oder dessen Mitarbeiterin. Als Administrator hatte der Beschuldigte hierbei zeitweise ungehinderten Zugriff auf private Postfächer. Wegen Ausspähens von Daten macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung einer Zugangssicherung verschafft. Gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind Daten, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 13. Mai 2020 (5 StR 614/19) damit zu befassen, ob eine Zugangssicherung auch gegenüber einem Administrator vorliegt, welcher auf Daten frei zugreifen kann. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte trotz seiner Administratorenstellung wegen Ausspähen von Daten strafbar. Für das Vorliegen einer Zugangssicherung ist auf die allgemeine Sicherung der Daten gegenüber dem Zugriff Unbefugter abzustellen, nicht darauf, ob Eingeweihte oder Experten leicht auf die Daten zugreifen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sicherung gerade gegenüber dem Beschuldigten wirkt. Dass dem Beschuldigten als Administrator der tatsächliche Zugriff auf die Daten möglich war, ist deshalb unerheblich.

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