Anwalt für Strafrecht: Mord/Heimtücke

Einem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen durch den Beschuldigten, im Sinne von Heimtücke steht nicht zwingend ein spontaner Tatentschluss oder eine affektive Erregung entgegen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Beschuldigte den sich keines erheblichen Angriffs versehenden, mithin arglosen Betroffenen in einer hilflosen Lage überrascht und ihn dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 (5 StR 299/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war stark alkoholisiert, als er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in eine Auseinandersetzung geriet. Im Zuge der Auseinandersetzung gekränkt beschloss der Beschuldigte unvermittelt die Betroffene müsse sterben. Der Beschuldigte stach wiederholt auf die Betroffene ein, welche daraufhin in Folge eines der Stiche verstarb. Der Bundesgerichtshof befasste sich im Anschluss hieran damit, ob starke Gefühlsregungen und ein spontaner Tatentschluss geeignet sind, ein Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht die affektive Erregung des Beschuldigten und dessen spontaner Tatentschluss nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

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