Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als sein Freispruch. 

Wann kann eine Hauptverhandlung eröffnet werden? Diese Frage beantwortete der Bundesgerichtshof (StB 29/24) in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024. Dem Angeklagten wird von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ beteiligt zu haben. Das OLG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Der BGH erwidert, dass für die Eröffnung des Hauptverfahrens keine richterliche Überzeugung vonnöten ist, wie es für die Verurteilung der Fall ist. Vielmehr reicht ein hinreichender Tatverdacht aus. Dieser ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist.

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