Anwalt für Strafrecht: Bandenmitglied als Gehilfe

Es liegt nahe, dass ein Gehilfe nicht Teil einer Bandenabrede geworden ist, wenn er erst einige Zeit nach der eigentlichen Bandenabrede der Haupttäter auf kurzfristige Anweisung hin Unterstützungshandlungen leistete.

Bandenmitglied ist, wer sich mit mehreren Tätern im Rahmen einer auf Dauer angelegten Verbindung zu gemeinsamer Tatbegehung zusammengeschlossen und somit eine Bandenabrede getroffen hat. Ist ein Gehilfe kein Bandenmitglied in diesem Sinne, so kann er nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden. In seinem Urteil vom 5. November 2014 – 2 StR 186/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Gehilfe als Teil einer Bande zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erbrachte der Beschuldigte für die Hauptangeklagten auf kurzfristige Anweisungen hin untergeordnete Unterstützungshandlungen, für welche er nur geringfügig entlohnt wurde. Weiterhin erfolgte die erste Unterstützungshandlung des Beschuldigten neun Monate nachdem die Hauptangeklagten ihre Bandenabrede trafen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Beschuldigte nicht als Teil einer Bande anzusehen. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte erstmals neun Monate nach der Bandenabrede Unterstützungshandlungen vornahm, spricht dagegen, dass der Beschuldigte eine ausdrückliche Bandenabrede mit den Hauptangeklagten traf. Da der Beschuldigte nur in konkreten Einzelfällen durch die Hauptangeklagten zu Unterstützungshandlungen angefordert wurde, ist es weiterhin zweifelhaft, dass der Beschuldigte der Bande durch konkludentes Verhalten im Rahmen der Einzeltaten beitrat.

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