Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Es steht der Annahme eines verdeckten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.

Gemäß § 29a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Handeltreiben ist dabei jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2020 (3 StR 417/19) mit der Frage beschäftigen, ob es der Annahme eines verdeckten Handeltreibens entgegensteht, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat. In dem Fall boten die bandenmäßig handelnden Angeklagten einem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, mehrfach jeweils ernsthaft und verbindlich an, zehn Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% aus den Niederlanden zum Preis von 33.000 € pro Kilogramm zu liefern. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es der Annahme eines Handeltreibens nicht entgegensteht, dass es sich bei dem vermeintlichen Kaufinteressenten um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.

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