Anwalt für Strafrecht: Der dubio pro reo Grundsatz bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Führt angesichts eines ungeklärten Sachverhalts eine Sachverhaltsalternative zur Möglichkeit zurückzutreten, die andere jedoch nicht, so ist nach dem in dubio pro reo Grundsatz dem Urteil diejenige Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen, welche dem Beschuldigten den Rücktritt ermöglicht.

Lassen sich in der Verhandlung zu einem Sachverhalt keine Feststellungen treffen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigste Sachverhalt anzunehmen. Will der Beschuldigte von einer Tatbegehung strafbefreiend zurücktreten, so darf der Rücktritt nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist ein Rücktritt, wenn der Beschuldigte erkennt, dass er die Tat nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann. Führt eine der möglichen Sachverhaltsalternativen dazu, dass der Rücktritt des Beschuldigten nicht fehlgeschlagen ist und er somit zurücktreten kann, so ist diese durch das Gericht anzunehmen. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Sachverhalt einem Tatverlauf zugrunde zu legen ist, wenn dieser grundsätzlich günstiger ist, tatsächlich jedoch einen Rücktritt ausschließt. Im entsprechenden Fall verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffenen mit einer Schreckschusspistole. Diese zeigten sich hiervon unbeeindruckt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pistole geladen war und ging zugunsten des Beschuldigten von einer ungeladenen Pistole aus. Im Zuge dessen nahm das Landgericht jedoch an, dass die Drohung durch den Beschuldigten, mangels Möglichkeit einen Schuss abzugeben, nicht mehr verstärkt werden konnte und dass der Versuch aufgrund der, von der Drohung unbeeindruckten, Betroffenen fehlgeschlagen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht unter Anwendung von in dubio pro reo annehmen müssen, die Waffe des Beschuldigten sei geladen. Da dies es dem Beschuldigten, mangels Fehlschlag des Versuchs, ermöglicht hätte von der Tatbegehung zurückzutreten.

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