Anwalt für Strafrecht: Einbruchdiebstahl

Für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme beim Versuchsbeginn eines Einbruchdiebstahls ist es nicht erforderlich, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird.

Eine Tat ist versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). In seiner Entscheidung vom 28. April 2020 (5 StR 15/20) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann ein Täter bei einem Einbruchdiebstahl unmittelbar zur Tat ansetzt. Der Angeklagte wollte vorliegend einen Zigarettenautomaten aufbrechen, um Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Hierfür legte er am Automaten verschiedenes Einbruchswerkzeug ab und verhüllte den Automaten, um die Geräusche seines Tuns zu dämpfen. Da er davon ausging, in unmittelbarer Nähe einen Stromanschluss zu finden, legte er mit der mitgebrachten Kabeltrommel über die Straße eine Stromleitung. Jedoch konnte er nirgends eine Steckdose finden und erkannte, dass er den Zigarettenautomaten nicht würde öffnen können. Zwar hatte er von vornherein auch alternative Aufbruchsmöglichkeiten in Erwägung gezogen, dazu kam er aber nicht mehr, da er sich – zutreffend – entdeckt wähnte und vom Tatort flüchtete. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Diebstahlsdelikten bezüglich des unmittelbaren Ansetzens darauf abzustellen sei, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reiche für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird. Die Verhüllung des Automaten stelle hier den ersten Schritt hin zu dessen Aufbruch dar. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der Einsatz der Werkzeuge zudem unmittelbar folgen, weshalb die Zigaretten und das Bargeld, die durch den Zigarettenautomaten vor Wegnahme besonders geschützt waren, damit bereits konkret gefährdet waren. Der Angeklagte habe vorliegend daher unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt

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