Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 08.01. 2020 - 4 StR548/19 - mit der Frage auseinander ob die Nötigung zur Begehung eines Eigentumsdelikts eine Erpressung darstellt.

Der Angeklagte traf auf zwei 13 – Jährige. Er bedrohte sie mit einem Messer und verlangte von ihnen Wertgegenstände für den Angeklagten zu stehlen.  Die verängstigten Jungen widersetzten sich zunächst nicht. Schließlich gelang ihnen aber die Flucht vor dem Angeklagten. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter besonders schwerer Erpressung. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Nach Auffassung des BGH ist vorliegend eine Erpressung nicht vom Tatplan des Angeklagten erfasst. Der Tatbestand der versuchten Erpressung verlangt, dass, nach dem Tatplan des Täters, das Opfer der Nötigungshandlung einen Vermögensschaden erleidet. Dies ist hier gerade nicht zutreffend, da die Begehung strafbarer Handlungen bei den Nötigungsopfern keinen Vermögensschaden verursacht. Damit schiedet eine Erpressung aus und es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Die Revision hat mithin bezüglich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Erfolg.

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