Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Belästigung

Für den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer sexuellen Belästigung muss sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst sein.

Um sich wegen einer sexuellen Belästigung strafbar zu machen, muss der Beschuldigte den Betroffenen in sexueller Weise berührt haben. Dass jemand in sexueller Weise berührt wurde ist dann zu bejahen, wenn die Berührung einen Sexualbezug bereits objektiv, also gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) damit, unter welchen Umständen ein Beschuldigter einen Vorsatz bezüglich einer sexuellen Belästigung hat. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dies missfiel der Beschuldigten. Daraufhin rief sie der Betroffenen zu, sie werde dieser gleich in den Intimbereich greifen. Dabei griff sie der Betroffenen in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte die Beschuldigte vorsätzlich bezüglich der sexuellen Belästigung. Bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung der Beschuldigten ergibt sich ein Bezug zum Geschlechtlichen, welcher durch deren Äußerungen verstärkt wurde. Außerdem handelte die Beschuldigte vorsätzlich, da sie sich des sexuellen Charakters ihres Tuns bewusst war.

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